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Posts mit Tag ‘Beratung’
Vorträge/Tagungen
Tuesday, June 16th, 2009Abbruch in der Schweiz
Tuesday, June 16th, 2009Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz
Art. 1191
Strafloser Schwangerschaftsabbruch
1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Stand am 1. April 2009
Abbruch in Deutschland
Tuesday, June 16th, 2009Die rechtliche Lage für einen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland:
Wann dürfen Sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?
Abbruch ohne Indikationsfeststellung
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der schwangeren Frau ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Sie müssen sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen haben,
- Die Beratung muss durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle bestätigt sein,
- Der Eingriff darf frühestens am 4. Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
- Er muss von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden.
Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich von ärztlicher Seite eine Indikation bescheinigen lassen.
Abbruch mit Indikationsfeststellung
Wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation vorliegt, gilt ein Schwangerschaftsabbruch als “rechtmäßig”. Dabei darf die Ärztin (der Arzt), die (der) die Indikation feststellt, nicht auch den Abbruch vornehmen. Eine gesetzliche Pflicht zur Beratung gibt es dann nicht. Die Kosten des Abbruchs werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzliche Indikationen sind:
- “Kriminologische Indikation”: Sie sind durch eine Straftat, z. B. eine Vergewaltigung, schwanger geworden. Der Abbruch darf auch bei dieser Indikation nur bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel.
- “Medizinische Indikation”: die Fortsetzung der Schwangerschaft würde unter Berücksichtigung Ihrer gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für Ihre körperliche oder seelische Gesundheit bedeuten. Bei dieser Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch durchgeführt werden muss.
Eine medizinische Indikation kommt auch in Frage, wenn Sie einen Abbruch erwägen, weil aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen wäre (frühere “embryopathische” oder “eugenische” Indikation). Auch in diesem Fall kommt es aber letztlich darauf an, ob Ihre körperliche oder seelische Gesundheit ernstlich gefährdet würde, wenn Sie die Schwangerschaft fortsetzen und das Kind bekommen würden.
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Tuesday, June 16th, 2009Medgyn.com
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Die Situation in Deutschland
Tuesday, May 26th, 2009Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland
Indikationen und Fristenlösung mit Beratungspflicht
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Es ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen Straffreiheit möglich.
Diese sind:
Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonflikt-beratung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschafts-wochen zulässig.
Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.
Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Ende des Anwendungsbereichs der §§ 218 ff. StGB
Siehe hierzu auch beim Beginn des Schutzbereichs des § 212 StGB.
Der Anwendungsbereich der §§ 218–219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird. Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211–216, § 222 StGB verfolgt. Dies wird insbesondere mit der hohen Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Kindes von diesem Punkt an begründet.
Spätabbrüche
Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein, weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) diagnostiziert wurde oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen.
Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben. Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).
Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.
Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in den Niederlanden. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden.
Sonstige Besonderheiten
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen.
In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Kostenübernahme
Die jeweilige Einordnung eines Abbruches hat Auswirkungen auf die Übernahme der Kosten. Diese betragen für den Schwangerschaftsabbruch selbst in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) oder 460 Euro (Vakuumaspiration). Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“, private Krankenversicherung) übernommen.
Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation gelten als Krankheitskosten, die von allen Kostenträgern übernommen werden. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen. Private Krankenversicherungen tun dies nicht automatisch.
Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen von der Frau selbst bezahlt werden. Allerdings werden bei Frauen mit geringem eigenem Einkommen (2008 unter 966 Euro bzw. 941 Euro in den neuen Bundesländern) auch die Kosten für diese Abbrüche über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, und dann vom jeweiligen Bundesland erstattet. Dies muss jedoch vor dem Eingriff beantragt werden. Auch Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben hierauf Anspruch.
In der Schweiz
Tuesday, May 26th, 2009Hier finden Sie alle Beratungsstellen in der Schweiz in den einzelnen Kantonen:
nachher
Tuesday, May 26th, 2009
NACH einem Schwangerschaftsabbruch
Verantwortungsvolle Ärzte/Ärztinnen unternehmen alles, um den Eingriff behutsam und rücksichtsvoll vorzunehmen und Ihnen unnötige Schmerzen zu ersparen.
Schmerzen
Chirurgischer Abbruch:
Unmittelbar nach einem chirurgischen Abbruch zieht sich die Gebärmutter zusammen. Selten führt dies kurzfristig zu einem leichten Ziehen oder zu Schmerzen. Falls Sie Schmerzen haben, bekommen Sie selbstverständliche ein zusätzliches Schmerzmittel.
Medikamentöser Abbruch:
Nach der Einnahme der 2. Tabletten (Cyprostol®/Cytotec®), dem Prostaglandin kommt es häufig zu Bauch- und/oder Kreuzschmerzen. Wir empfehlen deshalb gleichzeitig die vorbeugende Einnahme eines Schmerzmittels: Parkemed®, (Ibu-) Brufen 200mg, zB. Dismenol® oder Diclofenac, zB. Voltaren® 50 oder 75mg. Falls Sie Schmerzen haben, sollten Sie rechtzeitig ein Schmerzmittel einnehmen
Blutung
Chirurgischer Abbruch:
Die Blutung nach einem chirurgischen Abbruch ist üblicherweise schwächer als eine normale Regelblutung. Allerdings kann sie unregelmäßig einsetzen, z.B. die ersten 1-2 Tage gar nicht/oder sehr schwach.
In einigen wenigen Fällen kann die Blutung auch stärker sein. Dabei kann das Blut nach dem Austritt aus der Gebärmutter gerinnen sobald es in Kontakt mit der Scheide kommt. Das Blut wird dann als Blutkoagel (gestockter Klumpen) ausgeschieden. (Es sind keine ‚Gewebeklumpen’.) Dies ist ein Zeichen einer stärkeren Blutung.
Mifegyne:
Beim medikamentösen Abbruch beginnt die Blutung meist erst nach der Einnahme des Prostaglandins Cyprostol®/Cytotec® und kann für einige Stunden stärker sein, als die normale Regelblutung. Danach geht dies zurück, kann aber als leichte Schmierblutung 1-2 Wochen andauern.
Geschlechtsverkehr, Tampons, Schwimmen, Baden etc
In den ersten 2 Tagen nach einem Abbruch sollten Sie keinen Geschlechtsverkehr haben und nicht Schwimmen, Baden oder Tampons verwenden. Danach können Sie alles tun, was Ihnen gut tut. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Tätigkeiten nach Ablauf von 2 Tagen zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen würden.
Duschen ist selbstverständlich jederzeit möglich!
Antibiotika
Chirurgischer Abbruch:
Vor einem chirurgischen Abbruch erfolgt immer eine Untersuchung des Scheidensekretes. Falls sich darin oder während dem Abbruch Zeichen einer Entzündung zeigen, bekommen Sie ein Antibiotikum.
Mifegyne:
Beim medikamentösen Abbruch besteht kein erhöhtes Risiko einer Infektion.
Fieber
Sehr selten kommt es nach einem Abbruch zu einer Entzündung. Diese würde sich mit Fieber in den Tagen nach einem Abbruch Fieber äußern. In einem solchen Fall, sollten Sie sich rasch mit Ihrem Arzt/Ärztin in Verbindung setzen.
Schwangerschaftssymptome: Übelkeit, Brustspannen
Eine allenfalls bestehende Übelkeit geht innerhalb eines Tages nach dem Abbruch zurück. Ein Brustspannen kann manchmal bis zu etwa 3 Wochen bestehen bleiben.
Gelegentlich halten Schwangerschaftssymptome nach dem medikamentösen Abbruch etwas länger an, als nach einem chirurgischen Abbruch.
Schwangerschaftstest
Das Schwangerschaftshormon hCG wird nur langsam vom Körper ausgeschieden und die üblichen Tests sind sehr empfindlich. Deshalb kann ein Schwangerschaftstest bis zum Einsetzen der nächsten Regelblutung ein positives Testergebnis liefern, trotz erfolgtem Abbruch.
Eine Ultraschall-Untersuchung gibt Ihnen verlässlich Auskunft darüber, ob Sie noch schwanger sind, oder nicht.
Krankenstand
Chirurgischer Abbruch:
Üblicherweise erholen Sie sich sehr rasch nach dem chirurgischen Eingriff und ein Krankenstand ist in den allermeisten Fällen nicht notwendig.
Medikamentöser Abbruch:
Die ersten Stunden nach der Einnahme des Prostaglandins Cyprostol®/Cytotec® kann es gelegentlich zu stärkeren Blutungen kommen. Deshalb empfehlen wir Ihnen in dieser Zeit nicht zu arbeiten. Allenfalls kann eine kurzfristige Unterstützung bei der Kinderbetreuung hilfreich sein.
Schwere körperliche Tätigkeit
Für die meisten Frauen ist der Abbruch nicht belastender als eine normale Regelblutung. Das heißt Sie können alles tun, was Ihnen gut tut.
Nachkontrolle
Chirurgischer Abbruch:
Sofort nach einem chirurgischen Abbruch wird immer eine Ultraschall-Untersuchung durchgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Gebärmutterhöhle leer ist.
Es ist sinnvoll, wenn Sie einige Wochen später zu Ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin gehen, um das weitere Vorgehen bezüglich der Verhütung zu besprechen.
Medikamentöser Abbbruch:
Sie sollten nach 1-3 Wochen eine Ultraschall-Untersuchung machen lassen, um festzustellen, dass die Schwangerschaft wirklich beendet ist!
Nächste Regelblutung
Für den Körper beginnt mit dem Abbruch ein neuer Zyklus. Meist setzt die nächste Regelblutung etwa 4-6 Wochen später ein. Diese kann manchmal etwas stärker als normalerweise sein.
Psychische Befindlichkeit nach einem Schwangerschaftsabbruch:
Viele Frauen erleben die Zeit bis zum Abbruch belastend und fühlen sich nach dem Eingriff erleichtert. (Siehe auch das Buch: ‚Traurig und befreit zugleich, Erfahrungsberichte von Frauen)
Um psychischen Problemen vorzubeugen ist es wichtig, dass die Frau:
- vorher gut informiert wurde
- die Entscheidung selbstbestimmt getroffen hat
- eine wohlwollende, soziale Akzeptanz ihrer Entscheidung in ihrem persönlichen Umfeld erlebt
- in einer angenehmen Atmosphäre optimal medizinisch und menschlich betreut wurde
Ein Schwangerschaftsabbruch kann durchaus auch als Befreiung und Erleichterung erlebt werden. Zeitweise Phasen der Traurigkeit sind Teil eines normalen Verabreitungsprozesses, wie in jeder anderen Krisensituation auch.
Fruchtbarkeit – Verhütung
Die vorliegende Schwangerschaft belegt, dass Sie fruchtbar sind. Ein komplikationsloser Abbruch hat keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit. Der nächste Eisprung findet etwa 2 Wochen nach einem Abbruch statt. Dabei können Sie sofort wieder schwanger werden, falls Sie keine sichere Verhütung anwenden. Mit hormonellen Verhütungsmethoden (Pille, Stäbchen, Ring, Pflaster, Drei-Monatsspritze) sollten Sie gleich nach dem chirurgischen Abbruch beginnen. Beim medikamentösen Abbruch können Sie am Tag nach Blutungsbeginn mit einer hormonellen Verhütungsmethode Ihrer Wahl beginnen.
Die Möglichkeit, dass Komplikationen nach einem Schwangerschaftsabbruch auftreten, ist sehr gering, aber wenn Sie das Gefühl haben, dass etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie unverzüglich mit Ihrem Arzt/Ärztin Kontakt aufnehmen.
vorher
Tuesday, May 26th, 2009VOR einem Schwangerschaftsabbruch
Sie sollten sicher sein, dass Sie schwanger sind. Dazu sollten Sie zumindest einen Schwangerschaftstest gemacht haben.
Nach Feststellung der Schwangerschaft werden möglicherweise unterschiedliche Gedanken und Gefühle in Ihnen aufkommen.
Sie sollten sich gut informieren und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen.
Falls Sie noch keinen Test gemacht haben oder/und Ihre Entscheidung noch nicht sicher ist, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Vorheriger Arztbesuch
Ein Besuch beim niedergelassenen Frauenarzt/bei der Frauenärztin kann hilfreich sein, ist aber weder vorgeschrieben noch unbedingt erforderlich.
Beratung in einer Beratungsstelle
Eine Beratung von geschulten Beraterinnen kann für manche Frauen hilfreich sein, andere empfinden es als unnötig. In Österreich und der Schweiz ist eine Beratung in einer der vielen Beratungsstellen freiwillig. In Deutschland ist eine Beratung jedoch verpflichtend. Am Ende der Beratung muß eine Bestätigung ausgestellt werden, unabhängig davon, wie das Gespräch verlaufen ist. Erst drei Tage später ist dann ein Abbruch erlaubt.
Psychische Befindlichkeit
Oft wissen Frauen rasch und klar, wie sie sich nach Feststellen der ungewollten Schwangerschaft entscheiden. Manchmal ist die Situation alles andere als leicht und benötigt Zeit und Gespräche mit vertrauen Menschen.
Schwierig ist die Entscheidung auch wenn von dem Partner keine Unterstützung kommt oder bei moralischem/religiösem Druck von außen. Manchmal kann ein wertfreies Gespräch in einer Beratungsstelle weiterhelfen.
Begleitperson
Gerne können Sie Ihren Partner, eine gute Freundin oder einen anderen vertrauten Menschen mitnehmen. Sie bestimmen, ob Sie jemand begleiten soll oder ob Sie lieber alleine kommen möchten.
Blutgruppe
Falls Sie einen Blutgruppenausweis oder Mutter-Kind-Pass, bzw. Mutter-Pass haben, bringen Sie diesen bitte mit. Sollten Sie keinen Nachweis Ihrer Blutgruppe besitzen, wird Ihnen vorher Blut zur Bestimmung abgenommen.
Wenn Ihre Blutgruppe Rhesus negativ ist, bekommen Sie nach dem Abbruch ohne Zusatzkosten eine sogenannte „Rhesus – Spritze“. Damit wird einer möglichen Antikörperreaktion, bzw. Problemen bei zukünftigen Schwangerschaften vorgebeugt.
Medikamente
Falls Sie am Morgen regelmäßig Medikamente einnehmen, sollten Sie diese mit einem Schluck Wasser – wie gewohnt – einnehmen.
Bitte informieren Sie den behandelnden Arzt/Ärztin bei der Terminvereinbarung über Medikamente, die sie regelmäßig einnehmen!
Essen, Trinken, Rauchen, Kaugummi
Wenn Sie eine Vollnarkose gewählt haben:
Sie dürfen 6 Stunden vor der Vollnarkose nichts Essen, Trinken, keinen Kaugummi kauen, Bonbon lutschen oder Rauchen.
Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie während der Narkose erbrechen und Mageninhalt in die Luftröhre gelangt, was zu einer schweren Lungenentzündung führen kann.
Vor einer örtlichen Betäubung/Lokalanästhesie:
Bei einem chirurgischen Abbruch in örtlicher Betäubung besteht dieses Risiko nicht. Vielmehr sollten Sie für einen stabilen Kreislauf vor dem Eingriff wie gewohnt Essen und Trinken.
Beim medikamentösen Abbruch:
Sie sollten im Verlauf des medikamentösen Abbruchs wie gewohnt Essen und Trinken.
Piercing
Falls Sie ein Piercing im Mund oder in der Lippe haben, sollten Sie dieses vor einem Abbruch in Vollnarkose entfernen. Alle anderen Piercings können Sie belassen.
Was Sie sonst noch mitbringen sollten
Bei einem chirurgischen Abbruch in Vollnarkose bringen Sie bitte ein langes T-Shirt, eventuell Söckchen und dünne Binden mit.
Zu beachten
Tuesday, May 26th, 2009Was Sie vorher und nachher beachten sollten
Wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, gibt es einige Punkte, die Sie beachten sollen, um sich darauf vorzubereiten, bzw. was Sie die Tage dannach berücksichtigen sollten.
Hier sind alle Informationen für Sie zusammengefaßt:
Sie sollten sich gut informieren und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen.
Falls Sie noch keinen Schwangerschaftstest gemacht haben oder/und Ihre Entscheidung noch nicht sicher ist, sollten Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden (siehe Beratungsstellen)
Die Möglichkeit, dass Komplikationen nach einem Schwangerschaftsabbruch auftreten, ist sehr gering.
AKH Wien zum Spätabbruch
Tuesday, May 26th, 2009Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs im zweiten/dritten Trimenon
Download Leitlinie AKH zum Spätabbruch: pdf
Indikation:
Medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch
Intrauteriner Fruchttod
Medikation:
Mifegyne® (Mifepriston 200 mg proTablette)
Mifepriston ist ein Antiprogesteron, das eine Zervixreifung bewirkt und das Myometrium auf Prostaglandine sensibilisiert (klinische Wirkung bis zu 3 Tage nach einmaliger Gabe). Bei Muttermundsbefund kann auf Mifegyne verzichtet werden.
Cyprostol® (Misoprostol)*
Misoprostol (200 μg pro Tablette) ist ein PGE1 Analogon mit selektiver Wirkung auf den Uterus, wie auch Cergem. Es hat damit eine wesentlich geringere Wirkung auf Bronchien und Blutgefäße als Nalador®.
Anwendung:
Mifegyne®:
600mg als Einmaldosis p.o. (= 3 Tabletten à 200mg). Nach 24 Stunden Beginn mit Cyprostol® per os
2. Trimenon (SSW 14-24)
Cyprostol®:
400 μg p.o. (= 2 Tabletten à 200μg) alle 3-4 Stunden bis zur Ausstoßung, nach der 3. Dosis eine Nacht Pause
3. Trimenon (ab SSW 24 – gegen Ende des 3. Trimenons individuelle Dosierung sinnvoll)
Cyprostol®:
p.o. alle 3-4 Stunden, Beginn mit 50 μg (=1/4 Tablette à 200μg), alle 3-4 Stunden Verdopplung der Dosis (bis zur Ausstoßung), nach der 3. Dosis eine Nacht Pause. Bei fehlender Ausstoßung am nächsten Morgen Fortsetzung mit 400 μg und alle 3-4 Stunden wiederholen.
Bei Uterusnarbe geringere Dosis – individuelles Vorgehen!
Durchführung
Mifegyne wird am Vormittag ambulant verabreicht, und es wird eine Blutabnahme für BB, Chemie und Gerinnung durchgeführt. Am nächsten Morgen kommt die Patientin zur stationären Aufnahme und es beginnt die Cyprostol-Einleitung.
Effizienz:
Dieses Schema ist zu 80-95% erfolgreich (Geburt innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Prostaglandingabe), der Medianwert des Intervalls Prostaglandin-Geburt wird in der Literatur mit 6-9 Stunden angegeben. Eine Curettage ist nach klinischer oder Ultraschall-Indikation bei diesem Schema in rund 10% der Fälle notwendig.
* für diese Indikation nicht registriertes Präparat – „Off-Label-Anwendung“ !














