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Hürden beim Schwangerschaftsabbruch

Tuesday, June 16th, 2009

Hürden & Entwicklungen
Der reglementierte Zugang zum Schwangerschaftsabbruch
Dr. Christian Fiala ist Facharzt für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe am Gynmed Ambulatorium
in Wien (www.gynmed.at)

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Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Europa unterscheiden sich erheblich. Vom Totalverbot bis zur relativ autonomen Entscheidungsfreiheit der Frau gibt es zahlreiche Varianten, den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch zu reglementieren. Der Autor benennt die Hürden, die zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frauen und Paare in den einzelnen Ländern nehmen müssen.

Die Diagnose einer ungewollten Schwangerschaft bringt die betroffenen Frauen in einen Informationsnotstand. Innerhalb sehr kurzer Zeit benötigen sie sehr viele Informationen. Diese Suche nach Informationen wird durch einige Besonderheiten deutlich erschwert: Gefragt ist sowohlGrundsätzliches über den Schwangerschaftsabbruch, als auch Konkretes, wie Methoden des Schwangerschaftsabbruchs und Adressen. Die anstehende Entscheidung hat große Auswirkungen auf das eigene soziale Umfeld, zentrale zukünftige Lebensberei-
che und ist nicht rückgängig zu machen. Mit dem Partner ist eine zweite
Person unmittelbar und direkt betroffen und in die Entscheidung mehr oder weniger mit einbezogen.

Bevormundung
Auf diese Bedürfnisse reagierten und reagieren Gesellschaften unterschiedlich, wobei historisch fast ausnahmslos eine rigide Bevormundung vorherrschte. Diese war Ausdruck der Überzeugung einer männlich dominierten Gesellschaft, dass schwangere Frauen nicht verantwortungsvoll über hre Schwangerschaft entscheiden könnten. Deshalb müsste die Gesellschaft eingreifen, um sicherzustellen, dass „richtig“ entschieden werde. Regelungen, die auf dieser Bevormundung basieren, wurden in den letzten Jahrzehnten langsam geändert und den Frauen, bzw. Paaren wurde die Autonomie über ihre Fruchtbarkeit zum größten Teil zurückgegeben.
Als Ergebnis dieser Entwicklung haben z. B. Frauen in Holland nicht nur ein sehr hohes Ausmaß an Autonomie, sondern deshalb auch die weltweit niedrigste Rate an Schwangerschaftsabbrüchen. Auf der anderen Seite gibt es immer noch Regelungen, welche der alten Diktion folgen und sich von inzwischen etablierten Standards in der Medizin und Sozialhilfe abheben.

Hürde Nr. 1: Zwangsberatung
Ein Beispiel ist u. a. die zwangsweise vorgeschriebene Beratung vor dem Schwangerschaftsabbruch. Auch wenn diese z. B. vor zwei Jahren in Frankreich abgeschafft wurde, besteht sie in einigen Ländern immer noch mit unterschiedlichen Vorgaben. Während z. B. in Holland und Österreich jeder Arzt diese Beratung vornehmen darf und es keine inhaltlichen Vorgaben gibt, ist sie in Deutschland wesentlich rigider vorgeschrieben und erschwert den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch. Unklar bleibt, warum es so schwer ist, eine Beratung als das anzubieten, was sonst selbstverständlich ist, nämlich freiwillig.

Hürde Nr. 2: „Bedenkzeit“
Ein anderes Beispiel für die nach wie vor bestehende Bevormundung von Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft, ist die vorgeschriebene „Bedenkzeit“ zwischen einer Beratung und der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs. Die Idee einer gesetzlich vorgeschriebenen „Bedenkzeit“ zwischen einer Beratung

und einer medizinischen Behandlung ist in der Medizin aus gutem Grund unüblich. Vielmehr garantiert der Gesetzgeber für die Arzt-Patienten-Beziehung einen Sonderstatus und schützt diese ausdrücklich. Es obliegt alleine den beiden handelnden Personen, das beste Vorgehen für eine konkrete Situation zu finden. Wenn nun per Gesetz lediglich vor dem Schwangerschaftsabbruch eine „Bedenkzeit“ zwangsweise verordnet wird, scheint dies auf folgenden Missverständnissen zu beruhen:

  • Schwangere Frauen müssten quasi vor sich selbst geschützt werden, damit sie sich nicht vorschnell gegen ein Kind und für das Ende der Schwangerschaft entscheiden.
  • Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft würden erst nach einer Beratung mit einer für sie fremden Person in den eigentlichen Entscheidungsfindungs-prozess einsteigen
  • und eine willkürlich lange Bedenkzeit hätte einen überwiegend positiven Effekt und könnte die Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen reduzieren. Es ist offensichtlich, dass keine dieser Annahmen zutrifft.

tabelle-bedenkzeiten-europa

Wie in der Tabelle dargestellt, ist die vorgeschriebene Bedenkzeit von Land zu Land sehr unterschiedlich, was die Länge, die Berechnung und Ausnahmen betrifft. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedürfnisse der Frauen in den angeführten Ländern nicht wesentlich unterscheiden. Womit die Wartezeit den meisten Frauen als das erscheinen muss, was sie ist: eine willkürliche und ihren Bedürfnissen nicht entsprechende Bevormundung.
Darüber hinaus gibt es in einigen Ländern spezielle Regelungen. In Deutschland zum Beispiel darf eine Frau nicht von den gleichen Fachkräften beraten und behandelt werden. Eine solche Regelung ist in der Medizin einmalig. Vielmehr ist es selbstverständlicher Standard, dass die Fachkräfte, zu denen man im Rahmen von Vorgesprächen und Untersuchungen Vertrauen aufgebaut hat, auch einen Eingriff durchführen, beziehungsweise während des Eingriffes auch die Betreuung
übernehmen.

Interessanterweise ist die Vorschrift im Nachbarland Belgien genau umgekehrt, dort darf die Beratung ausschließlich durch die selbe Institution erfolgen, die auch den Schwangerschaftsabbruch durchführt. Auch bei dieser Vorschrift ist kein Vorteil für die betroffene Frau erkennbar. Es ist schwer nachvollziehbar, warum
dieser wichtige Qualitätsstandard ausgerechnet bei einer Krisensituation einer ungewollten Schwangerschaft nicht gelten soll. In anderen Bereichen der Medizin würde ein derartiges Vorgehen aus gutem Grund als unethisch bis hin zu seelisch grausam gelten.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Rahmenbedingungen im Vorfeld eines Schwangerschaftsabbruchs sowie bei der Durchführung in den meisten Ländern kaum bis gar nicht nach den Bedürfnissen der betroffenen Frauen ausgerichtet sind und häufig wenig Spielraum für individuelle Bedürfnisse lassen. Vielmehr manifestieren sich in den willkürlich anmutenden und von Land zu Land
sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen die Phantasien und Projektionen
von beruflich Unerfahrenen und persönlich Nichtbetroffenen.

Ermutigende Entwicklungen
Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte war insofern ermutigend, als die Regelungen in vielen Ländern geändert wurden und heute weniger restriktiv sind. Besonders erwähnenswert ist das Beispiel Kanada. Dort hat sich bereits seit langem die Einsicht durchgesetzt, dass ein Schwangerschaftsabbruch einer ungewollten Schwangerschaft eine ärztliche Behandlung ist und keiner gesetzlichen Einmischung bedarf. Deshalb erklärte der oberste Gerichtshof das Gesetz über den Schwangerschaftsabbruch 1988 nach längeren juristischen Auseinandersetzungen als verfassungswidrig und strich es ersatzlos.

Abschließend sollte noch der Genderaspekt betrachtet werden. Männer können bekanntlich weder schwanger werden, noch selbst einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Die Erhaltung der reproduktiven Gesundheit von Frauen liegt aber auch in unserem Interesse. Wir sollten uns deshalb für Rahmenbedingungen
einsetzen, damit Frauen, die ja durch unser Zutun schwanger wurden, eine ungewollte Schwangerschaft bestmöglichst und ohne unnötiges Leid beenden können.

Kosten: sehr variabel
Abgesehen von der ständig wachsenden Aufmerksamkeit für Schwangerschafts-abbruchmethoden ist über die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs immer noch zu wenig bekannt. Die vorhandenen Daten wurden mit einem Fragebogen erhoben, der u.a. an Gynäkologen, Krankenhäuser und Familienplanungszentren
versandt wurde. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Kosten für einen
Schwangerschaftsabbruch stark variieren – innerhalb von Europa bewegen
sie sich zum Beispiel zwischen 0 und 517 Euro, wobei die meisten Länder in Westeuropa die teilweise oder vollständige Kostenübernahme unterstützen.  Im
Gegensatz dazu müssen die meisten Frauen in Osteuropa und auch in Österreich
den Schwangerschaftsabbruch selbst bezahlen. Darüber hinaus gibt es immer noch einige Länder in Europa, in denen Frauen aufgrund des Einflusses der Katholischen Kirche überhaupt keinen Zugang zum Schwangerschaftsabbruch haben, weil er illegal ist. Dies gilt für Irland, Malta und Polen. In Portugal ergab eine kürzlich erfolgte Volksabstimmung eine Mehrheit für die Legalisierung.
Es bleibt abzuwarten, wann dies umgesetzt wird.

Fazit: Offensichtlich gibt es in der Europäischen Union eine ungenügende
Kommunikation und Kooperation der Verantwortlichen in Bezug auf die praktischen Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs. Die Kostenübernahme
von Verhütung und Schwangerschaftsabbruch – so lässt sich aus der Studie tendenziell ablesen – ist kein Luxus, sondern Kennzeichen und Basis für den hohen Stellenwert der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in der Gesellschaft allgemein.

familia Magazin 01/2007

Die Situation in der Schweiz

Tuesday, May 26th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Seit 1. Oktober 2002 ist der Abbruch in den ersten 12 Wochen straflos, wenn die Frau schriftlich “geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage”. Nach Ablauf der Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden.

Somit liegt der Entscheid in den ersten 12 Wochen bei der Frau. Der /die behandelnde Arzt /Ärztin hat mit der Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten. Der Frau ist zudem ein Leitfaden mit einem Verzeichnis von Beratungs- und Hilfsstellen zu übergeben. Nach 12 Wochen ist nur die Einwilligung einer Arztperson nötig [kein Zweit-Gutachten]
Die Kantone bezeichnen die Kliniken und Praxen, die die Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung und für eine eingehende Beratung erfüllen. Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden.

Ab der 13. Woche ist ein Abbruch zulässig, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abzuwenden. Es ist kein Zweitgutachten notwendig.

Nach Inkrafttreten der Fristenregelung am 1. Oktober 2002 erfolgte auch die Umsetzung in den Kantonen gut, allerdings nicht überall ganz reibungslos.
In allen Kantonen steht ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit welchem die Frau mit ihrer Unterschrift den Abbruch ihrer Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen beantragen kann.
Alle Kantone haben einen “Leitfaden” (Informationsblatt) erarbeitet, welcher die Beratungs- und Hilfsstellen auflistet, an die sich die Frau bei Bedarf wenden kann.
Ebenfalls gibt es in allen Kantonen ein Formular zur Bescheinigung der obligatorischen Beratung von jungen Frauen unter 16 Jahren.
Probleme gab es in den Kantonen GL, TG, TI, ZH und VD in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche. Diese Kantone verlangten für solche Fälle ein Zweitgutachten. Gegen diese Bestimmung hat die SVSS beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Mit Erfolg: Sie ist durch Bundesgerichtsurteil am 14. Oktober 2003 als gesetzeswidrig erklärt worden und wurde danach in allen Kantonen wieder abgeschafft.
Im Oberwallis weigerten sich die Spitäler Visp und Brig, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Nach der Kantonalisierung der Spitäler, wird der Eingriff auch in Brig durchgeführt.

Quelle: Bundesbehörde Schweizer Eidgenossenschaft

Abbruch in Österreich

Monday, April 27th, 2009

Schwangerschaftsabbruch in Theorie und Praxis
Dr. Christian Fiala
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Die Theorie
Die gesetzlichen Grundlagen zum Schwangerschaftsabbruch sind in Österreich klar und einfach, in Form einer sog. Fristenregelung, formuliert.
Seit 1.1.1975 ist dieser nach § 97 StGB straffrei, wenn er
-    auf Antrag der betroffenen Frau
-    von einem Arzt
-    nach einer Beratung und
-    innerhalb der ersten drei Monate nach dem Beginn der Schwangerschaft
vorgenommen wird. Als Beginn der Schwangerschaft wird hierbei die erfolgte Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut verstanden. (Dies entspricht etwa der 16. Woche gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung.) Eine Frist von 12 Wochen ist nirgends erwähnt, auch wenn dies in der Öffentlichkeit und teilweise auch in Fachpublikationen als Frist angenommen wird.

Darüber hinaus gibt es im Gesetz keine weiteren Regelungen, Einschränkungen oder verpflichtende Meldung.
Im internationalen Vergleich hat Kanada noch eine einfachere Regelung. Dort wurde das Gesetz, welches einen Abbruch unter Strafe stellte, im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen.

D.h. der Abbruch ist seither juristisch gesehen eine medizinische Behandlung ohne spezielle gesetzliche Regelung, welche lediglich ein Einvernehmen von Patientin und Arzt voraussetzt.

Österreich hat somit eine gesetzliche Basis, welche auch als liberal bezeichnet werden kann und es grundsätzlich ermöglicht, auf die Bedürfnisse der betroffenen Frauen einzugehen. Dabei wird jedoch häufig übersehen, daß es keine Durchführungsbestimmungen gibt. Kein Arzt, aber auch keine Institution ist verpflichtet, Abbrüche durchzuführen, bzw. anzubieten. D.h. eine Frau mit einer ungewollten Schwangerschaft hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Abbruchs. Insbesondere hat sie keinen Anspruch darauf, dies nahe an ihrem Wohnort durchführen zu lassen. Dieses Problem wurde z.B. in Frankreich dahingehend gelöst, daß jede gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses verpflichtet ist, Abbrüche durchzuführen. Selbstverständlich ist auch dort der einzelne Arzt nicht verpflichtet Abbrüche vorzunehmen, jedoch ist der Leiter einer jeden Abteilung dafür verantwortlich, zumindest einen Arzt einzustellen, der dies übernimmt. Somit wurde eine landesweite Versorgungssicherheit gewährleistet.

Ein weiterer wichtiger Aspekt in Österreich ist die fehlende Kostenübernahme. In den meisten europäischen Ländern werden die Kosten vollständig oder großteils von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen übernommen. In Österreich ist dies lediglich in wenigen Ausnahmefällen der Fall. Darüber hinaus sind die Preise (im Durchschnitt um 400-500 Euro, jedoch in einigen Fällen bis zu 1.000 Euro) weit über dem anderer europäischer Länder. (Auch die Kosten der Verhütungsmittel werden in Österreich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern nicht von den Krankenkassen übernommen.)

Es muss noch darauf hingewiesen werden, dass im internationalen Vergleich die Art der gesetzlichen Regelung eines Landes überraschend wenig mit der Praxis sowie mit der Anzahl der Abbrüche zu tun hat. Hier sei insbesondere auf Holland hingewiesen, welches zwar eine etwas restriktivere gesetzliche Grundlage als Österreich hat, jedoch eine liberalere Praxis. Trotzdem ist die Rate an Abbrüchen in Holland deutlich geringer als hierzulande.

Tabelle 1: Preise für einen Abbruch im europäischen Vergleich

in Euro Kostenübernahme
Österreich ab 425 (bis 1000) nein
Belgien 150-250 ja
Deutschland 230-360 ja
Frankreich 145-200 ja
Holland 240-300 ja
Schweiz 460-520 ja

Die Praxis
Dies bringt uns zur Praxis in Österreich, welche unklarer ist als die gesetzliche Regelung und nicht unbedingt als liberal bezeichnet werden kann. Ferner ist sie auch schwer erfassbar, da es keinerlei offizielle oder inoffizielle Angaben dazu gibt.

Als Folge der fehlenden Durchführungsbestimmungen und einer nach wie vor starken sozialen Kontrolle ist die Anzahl an Ärzten und Institutionen, welche Abbrüche durchführen eher gering. Eine 1995 durchgeführte Befragung aller Krankenhäuser mit Gynäkologischen Abteilungen ergab, dass lediglich 17 Krankenhäuser Abbrüche nach der Fristenlösung durchführen, 58 Krankenhäuser nur unter medizinischer Indikation und 25 Spitäler überhaupt nicht. (Wimmer-Puchinger et al.) Auch besteht ein Ost-West Gefälle mit einer schlechteren Versorgung im Westen (Vorarlberg, Tirol, Salzburg) und einer gewissen Reisetätigkeit aus den Bundesländern nach Wien.

Aber auch die Preise unterliegen enormen Schwankungen und aufgrund der bestehenden Tabuisierung haben betroffene Frauen oft kaum die Möglichkeit innerhalb der gebotenen kurzen Zeit einen Preisvergleich anzustellen. Hier hat die Broschüre „Ungewollt schwanger“ 1999 erstmalig eine übersichtliche Zusammenstellung publiziert.

Auch hat die im Gesetz genannte Frist von etwa 16. Woche, gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung kaum Bedeutung in der Praxis, da es wenig Ärzte gibt, welche einen Abbruch auch nach der 12. Woche durchführen. So erklärt sich, daß immer noch jedes Jahr 100-200 Frauen nach Holland fahren. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die Frist in Frankreich vor kurzem von 12 auf 14 Wochen verlängert wurde, um dieser Art des Abtreibungstourismus vorzubeugen.

In Wien ist der Zugang für Frauen als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die einzigen beiden Ambulatorien in Österreich, welche auf Abbrüche spezialisiert sind, befinden sich in Wien und es gibt eine gewisse Anzahl an niedergelassenen Ärzten, welche Abbrüche in ihrer Ordination durchführen.

In den Bundesländern ist die Situation schwieriger. Es gibt laut der erwähnten Broschüre „Ungewollt schwanger“ außerhalb von Wien lediglich drei Krankenhäuser, welche Abbrüche ohne Hürden und zu einem marktüblichen Preis anbieten. (LKH Linz, KH Korneuburg und KH St. Pölten) Und seit April 2005 werden auch im LKH in Salzburg Abbrüche von Ärzten des Gynmed aus Wien durchgeführt, nachdem die Landeshauptfrau dies gegen den Widerstand der Gynäkologen vor Ort angeordnet hatte.

Die unbefriedigende Situation im Westen ist beispielhaft an Vorarlberg dargestellt. Dort gab es bis vor wenigen Jahren keine Möglichkeit eines offiziellen Abbruchs, bis schließlich ein Gynäkologe aus Lindau eine Zweitordination in Bregenz eröffnete. Das heißt die soziale Kontrolle funktioniert bis heute und verhindert, daß ein Arzt, welcher auch in Vorarlberg lebt, offiziell Abbrüche durchführt.
Einige Krankenhäuser führen Abbrüche nur unter gewissen Bedingungen durch. Wobei die Bedingungen willkürlich und nicht gesetzlich definiert sind.

Ansonsten gibt es in den Bundesländern eine kleine und regional sehr unterschiedliche Anzahl an niedergelassenen Ärzten, welche Abbrüche offiziell in ihrer Ordination durchführen. Darüber hinaus führen einige niedergelassene Gynäkologen Abbrüche ausschließlich für ihre Patientinnen oder in besonderen Situationen durch. Damit wird zwar ein kleiner Teil der Frauen gut versorgt, jedoch sind Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft auf leicht erreichbare und öffentlich zugängliche Informationen über den Abbruch als solches, sowie über durchführende Ärzte angewiesen. Eine häufig mühsame Suche nach einem Arzt „der so was macht“ reduziert nicht die Anzahl von Abbrüchen, sondern ist eine Form der Demütigung, welche von den betroffenen Frauen als gesellschaftlich gewollt verstanden wird.

Und in diesem Bereich der Information gibt es große Defizite, besonders in den Bundesländern, wo Frauen aufgrund der sozialen Kontrolle und der geographischen Distanz oft nicht einfach zu einem anderen Arzt oder einer anderen Beratungsstelle gehen können. Eine bundesweite Notrufnummer, welche sowohl über die Möglichkeiten des Abbruchs, als auch über Adressen von Beratungsstellen und Ärzten informiert wäre dringend notwendig. Hier hat das Internet bereits eine wichtige Rolle als freie und niederschwellige Informationsquelle übernommen.

Die Notwendigkeit einer einfachen und umfassenden Information ohne Bevormundung oder ideologische Fixierung ist durch die Situation bedingt. Schließlich ist die Entscheidung zu einem Abbruch immer eine Krisensituation und nicht von langer Hand geplant.

Tabelle 2: Gegenüberstellung von chirurgischem und medikamentösem Schwangerschaftsabbruch

chirurgischer Abbruch medikamentöser Abbruch
Durchführung durch einen erfahrenen Arzt
(Verantwortung beim Arzt)
die Frau nimmt die Medikamente (mehr
Eigenverantwortung der Frau, mehr
Konfrontation)
Verlauf in wenigen Minuten zieht sich über mehrere Tage:
1. Tag Mifegyne
3. Tag Prostaglandin
danach die Ausstoßung häufig unbemerkt (in
2% trotzdem ein chir. Eingriff notwendig)
zusätzliche Medikation örtliche Betäubung oder Vollnarkose evtl. Schmerzmittel
Blutung schwach meist stärker und länger als die Regelblutung
Komplikationen sehr selten: Verletzungen der Gebärmutter, Infektionen, Narkosezwischenfall schwere Komplikationen wurden mit dem verwendeten Prostaglandin nicht beobachtet
Nebenwirkungen evtl. Übelkeit nach der Narkose krampfartige Schwerzen, Übelkeit, selten Erbrechen, Durchfall
Auswirkungen auf die
Fruchtbarkeit
möglich aber selten, wenn Komplikationen auftreten keine beobachtet
Zeitpunkt, gerechnet
ab dem 1. Tag der
letzten Regel
ab der 6. bis zur 14. Woche ab einem positiven Tes, bis spätestens 49 Tage (7. Woche) zugelassen
Vorteil Durchführung ist schnell, nachher kaum körperliche Beschwerden kann bereits sehr früh durchgeführt werden, keine Narkose, die Frau gibt die Kontrolle nicht ab
Nachteil erst ab der 6. Woche möglich, die Frau gibt die Kontrolle ab; evtl. Narkose die Frau braucht etwas Zeit, die Behandlung zieht sich über mehrere Tage, stärkere Blutung; evtl. Schmerzen

“Frauen die zwei Jahre zuvor einen medikamentösen Abbruch hatten, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die einen chirurgischen Abbruch hatten.Weder in ihrer Gesundheit, noch in ihrer psychischen Verfassung, noch beüglich ihrer Familienplanung. Nahezu alle Frauen legten jedoch großen Wert auf die freie Wahlmöglichkeit zwischen beiden Methoden des Abbruchs.”
Medical abortion or vacuum aspiration? Two year follow up of a patient preference trial. Br J Obstet Gynaecol 1997

Minderjährige
Hier gab es Anfang 2001 eine Gesetzesänderung. Die wesentliche Aussage steht in § 146 ABGB: eine „Einwilligung in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei unmündigen Minderjährigen vermutet.“ Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Entscheidung für Kontrazeptiva, sowie einen Abbruch ausschließlich von der Minderjährigen, in Absprache mit dem Arzt getroffen wird.
Diese Regelung gibt Jugendlichen mehr Entscheidungsbefugnis und Verantwortung über ihre Fruchtbarkeit.

Ein besonders trauriger Aspekt sollte damit der Vergangenheit angehören. Immer wieder kamen unter 14-Jährige zu einem Abbruch und gaben an, sie hätten die Pille nehmen wollen, diese sei ihnen jedoch von dem Arzt verweigert worden, da sie laut Gesetz in diesem Alter noch keine sexuelle Aktivität haben dürften.
Ein wichtiges Detail betrifft noch Minderjährige, welche zum Zeitpunkt der „Schwängerung“ unter 14 Jahren waren. Hier gibt es kein zeitliches Limit für einen Abbruch. Damit wird der schwierigen Situation Rechnung getragen, dass Frauen in diesem jungen Alter häufig erst sehr spät zu einem Abbruch kommen.
In der Betreuung und Behandlung von Minderjährigen sollte immer wieder auf die vorgeschriebene Verschwiegenheitspflicht, auch gegenüber den Eltern hingewiesen werden.

Zahl der Abbrüche
Die Zahl der in Österreich durchgeführten Abbrüche führt in regelmäßigen Abständen zu hitzigen Diskussionen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass es hierüber keine verlässlichen Daten gibt. Die Durchführung eines Abbruchs ist nicht meldepflichtig. Und auch die Krankenkassen haben keine Daten hierzu, da die Kosten nicht übernommen werden. Folglich sind alle Zahlen das Ergebnis von Schätzungen, gelegentlich auch mit einer politischen oder ideologischen Zielsetzung. Das erklärt die große Diskrepanz der in der Öffentlichkeit genannten Zahlen.
Ferner stellt sich die Frage, was eine genaue Kenntnis der Zahlen bewirken oder verbessern würde. Wir wissen sehr genau was zu tun wäre, um die Zahl an ungewollten Schwangerschaften und damit an Abbrüchen zu senken. Aber wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass die Prävention, d.h. Maßnahmen für ein besseres Verhütungsverhalten in diesem Land auf große Widerstände stößt oder schlicht nicht umsetzbar ist.

Die letzte genauere Untersuchung über die Häufigkeit von Abbrüchen wurde 1985 von Ketting und Praag im Rahmen eines internationalen Vergleichs publiziert. Die Autoren kamen dabei zu dem Ergebnis, dass eine Zahl von 46.000 bis 67.000 als untere Grenze anzusehen sei.
Weitere ernüchternde Schlussfolgerungen waren: „Mit einem großen Maß an Wahrscheinlichkeit kann jedoch festgestellt werden, dass die Abbruchhäufigkeit in Österreich beträchtlich höher sein muss, als die in den übrigen untersuchten (europäischen) Ländern. … die Anwendung effektiver Verhütungsmethoden in Österreich am geringsten und in den Niederlanden am häufigsten praktiziert wird. … die Abbruchhäufigkeit umso niedriger wird, je mehr die Anwendung effektiver Verhütungsmethoden zunimmt.“
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Abbrüche seither etwas zurückgegangen ist. Einerseits gibt es heute deutlich weniger Frauen in der Altersgruppe von 15-30. (Ein Rückgang um 20% zwischen 1985 und 2001.) Andererseits wurden in den letzten Jahren eine große Anzahl an Tubenligaturen und Vasektomien durchgeführt, welche die Frauen des sog. „Baby Booms“ in der Altersgruppe von 30-45 wirksam schützen.

Eine Zahl von derzeit 30-40.000 Abbrüchen pro Jahr scheint realistisch und würde bedeuten, dass im Durchschnitt 3 von 4 Frauen einmal in ihrem Leben einen Abbruch hatten. Dies bestätigt auch die Erfahrung in der gynäkologischen Praxis.
Ansonsten sind die Schlussfolgerungen von damals eine nach wie vor gültige Beschreibung der österreichischen Realität.

Medizinisch begründete Abbrüche
Ein Abbruch ist nicht strafbar, wenn er „zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“.
Die Kosten werden in diesen Fällen von den Krankenkassen übernommen. Jeder einzelne Fall sollte der Krankenkasse vor dem Eingriff vorgelegt werden, um die Bestätigung einer Kostenübernahme zu bekommen. Damit kann in der Praxis eine gewisse Schikane verbunden sein, wenn die betroffene Frau über die Notwendigkeit der Indikation mit dem beurteilenden Arzt in der Krankenkasse diskutieren muss.
Die Indikation muss von einem Arzt gestellt werden. Dabei gibt es keine Vorgaben oder Beispiele. Auch ist keine Kontrolle vorgesehen. Die Kostenübernahme sollte akzeptiert werden, wenn die Indikation in sich schlüssig ist.
Das Problem in der Praxis ist gelegentlich die Bewertung einer Pathologie als Begründung für einen Abbruch. Hier gibt es keine „natürliche“ Grenze vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es häufig unterschiedliche Bewertungen gibt. Das kann dazu führen, dass manche Frauen Schwierigkeiten haben, eine Indikation oder eine Kostenübernahme für einen Abbruch zu bekommen, wenn die zugrunde liegende Pathologie oder Fehlbildung von manchen Ärzten als nicht „ausreichend“ angesehen wird.
Bezüglich der Grenze eines medizinisch indizierten Abbruchs hatte es in der Vergangenheit eine gewisse öffentliche Diskussion gegeben. Tatsächlich gibt es im Gesetz kein Limit. In der Praxis ist jedoch die mögliche Überlebensfähigkeit des Fötus (ab etwa der 25. Woche) als Grenze anzusehen, sofern die Fehlbildung nicht das Überleben des Fötus in Frage stellt. (Tews, LFK Linz)

Zusammenfassung:
Mehr als 26 Jahre nach der Liberalisierung sind Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft in Österreich immer noch einer großen Willkür ausgesetzt, wenn sie einen Abbruch durchführen lassen möchten. Auch ist das hohe Preisniveau, bei fehlender Kostenübernahme eine im europäischen Vergleich auffallende Benachteiligung, die darüber hinaus keinerlei positive Auswirkungen hat. Darüber hinaus gibt es einzelne Beispiele von überhöhten Preisforderungen, welche als unethisch zu bezeichnen sind.

Andererseits konnten in Österreich wenige Maßnahmen zur Prävention von ungewollten Schwangerschaften umgesetzt werden (First Love Ambulanzen), obwohl gerade dies in anderen Ländern zu einem deutlichen Rückgang an Abbrüchen geführt hat. Die Widerstände gegen die Kostenübernahme von Verhütungsmitteln, den Inhalt des Medienkoffers zur Sexualerziehung und gegen Kondomautomaten in Schulen sind Beispiele aus der kürzeren Vergangenheit.
Aber auch an aktuellen Beispielen mangelt es nicht. Nach wie vor benötigen junge Frauen einen Krankenschein, meist von ihrem Vater, um zum Frauenarzt zu gehen. Die verschriebene Pille müssen sie dann aber selbst bezahlen. (Unsere Gesellschaft kann es jungen Frauen kaum schwerer machen, sich in ihrer Sexualität zu schützen.) Und nach wie vor gibt es einen großen Widerstand gegen eine breite Sexualerziehung an Schulen.

Ein weiteres Beispiel ist die Pille danach, gedacht als Notfallverhütung nach einem ungeschützten Verkehr. Zuerst war sie jahrelang zwar im übrigen Europa, jedoch nicht in Österreich erhältlich. Nunmehr ist sie zwar auf dem Markt, allerdings nur auf Rezept, obwohl sie mittlerweile in neun europäischen Ländern und in Neuseeland rezeptfrei in der Apotheke zu kaufen ist. Aber in Österreich müssen sich Frauen immer noch (meist Nachts oder am Wochenende) auf die oft mühsame Suche nach einem Arzt machen, welcher ihnen ein Rezept schreibt um das Präparat anschließend in der diensthabenden Apotheke zu kaufen.
Die angeführten Beispiele zeigen, wie kreativ unsere Gesellschaft sein kann, wenn es um die Umsetzung restriktiver Wertvorstellungen geht. Diese scheinen darin zu bestehen, es insbesondere jungen Menschen schwer zu machen, sich in ihrer Sexualität zu informieren und zu schützen. Wenn es uns nicht gelingt hier eine grundsätzliche Änderung herbeizuführen, wird Österreich auch auf absehbare Zeit eine (gesellschaftlich gewollte) unnötig hohe Zahl an ungewollten Schwangerschaften und folglich auch an Abbrüchen haben.

Hintergrundinformationen

Monday, April 27th, 2009

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Beschreibung der Situation in dem jeweiligen Land, sowie das betreffende Gesetz.

Gesellschaftliche Zusammenhänge

Monday, April 27th, 2009

Schwangerschaftsabbruch: Phantasie der Gesellschaft und Realität der betroffenen Frauen. Vortrag von Dr. Christian Fiala, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynmed Ambulatorium Wien.

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Die Feststellung einer ungewollten Schwangerschaft ist für die meisten Frauen eine Krisensituation, auch wenn das Ausmaß der Krise sehr unterschiedlich ist. Gemeinsam ist jedoch fast allen, dass sie die Diagnose einer ungewollten Schwangerschaft unvorbereitet trifft. Das heißt, dass sie sich weder inhaltlich, noch bezüglich der Adressen für Beratungsstellen oder Institutionen für die Durchführung eines Abbruchs vorbereitet haben. Die Diagnose einer ungewollten Schwangerschaft bringt die betroffenen Frauen in einen Informationsnotstand. Innerhalb sehr kurzer Zeit benötigen sie sehr viele Informationen. Diese Suche nach Informationen wird durch einige Besonderheiten deutlich erschwert:

  • Die Informationen betreffen einen der intimsten Bereiche des Lebens
  • Dieser Bereich ist in unserer Gesellschaft stark tabuisiert
  • Häufig ist die Schwangerschaft auch nicht das Ergebnis einer bestehenden, sozial akzeptierten Beziehung, weshalb schon alleine die Tatsache der Schwangerschaft nicht bekannt werden darf
  • Das eigene soziale Umfeld der Frau, aber auch Professionalisten aus dem Sozialbereich reagieren nicht selten mit moralischer Verurteilung, Ablehnung von Hilfe oder gar irreführenden Informationen
  • Die benötigten Informationen sind sehr umfangreich und komplex. Sie betreffen körperliche, als auch psychische Abläufe. Gefragt ist sowohl Grundsätzliches über den Abbruch, als auch Konkretes, wie Methoden des Abbruchs und Adressen.
  • Die anstehende Entscheidung hat große Auswirkungen auf das eigene soziale Umfeld, zentrale zukünftige Lebensbereiche und ist nicht rückgängig zu machen.
  • Mit dem Partner ist eine zweite Person unmittelbar und direkt  betroffen und in die Entscheidung mehr oder weniger mit einbezogen.
  • Nicht zuletzt ist das Informationsbedürfnis individuell sehr verschieden und liegt teilweise sehr weit auseinander, wodurch es nicht immer leicht ist, die individuell notwendigen Informationen zu vermitteln.

Auf diese Bedürfnisse reagieren die Gesellschaften unterschiedlich, wobei historisch fast ausnahmslos eine rigide Bevormundung vorherrschte. Diese war Ausdruck der Überzeugung einer männlich dominierten gesellschaftlichen Führungsschicht, dass schwangere Frauen nicht verantwortungsvoll über ihre Schwangerschaft entscheiden könnten. Deshalb müsste die Gesellschaft eingreifen, um sicherzustellen, dass „richtig“ entschieden werde. Diese Bevormundung führte u.a. zu einem Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen, was wiederum einer der Gründe für die unvorstellbar hohe Müttersterblichkeit war. In vielen Entwicklungsländern ist dies immer noch der Fall, weil Abbrüche dort aufgrund der nach wie vor geltenden mittelalterlichen Gesetze der ehemaligen Kolonialmächte illegal sind.
Regelungen, die auf dieser Bevormundung basieren wurden in den letzten Jahrzehnten langsam geändert und den Frauen, bzw. Paaren wurde die Autonomie über ihre Fruchtbarkeit großteils zurückgegeben. Als Ergebnis dieser Entwicklung haben z.B. Frauen in Holland nicht nur ein sehr hohes Ausmaß an Autonomie, sondern deshalb auch die weltweit niedrigste Rate an Schwangerschaftsabbrüchen. Auf der anderen Seite gibt es immer noch Regelungen, welche der alten Diktion folgen und sich von inzwischen etablierten Standards in der Medizin und Sozialhilfe abheben. Gelegentlich gibt es sogar Wortmeldungen diese patriarchalen Restriktionen entgegen alle Vernunft und ohne irgendeinen Vorteil für die betroffenen Frauen wieder einzuführen.
Beispiele sind u.a. eine zwangsweise vorgeschriebene Beratung vor dem Abbruch. Auch wenn diese z.B. vor zwei Jahren in Frankreich abgeschafft wurde, besteht sie in einigen Ländern immer noch mit unterschiedlichen Vorgaben. Während z.B. in Holland und Österreich jeder Arzt diese Beratung vornehmen darf und es keine Inhaltlichen Vorgaben gibt, ist sie in Deutschland wesentlich rigider vorgeschrieben und erschwert den Zugang zum Abbruch. Unklar bleibt, warum es so schwer ist, eine Beratung, wie sonst auch üblich, freiwillig anzubieten.

Ein anderes Beispiel für die nach wie vor bestehende Bevormundung von Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft, ist eine vorgeschriebene Bedenkzeit zwischen einer Beratung und der Durchführung des Abbruchs. Die Idee einer gesetzlich vorgeschriebenen Bedenkzeit zwischen einer Beratung und einer medizinischen Behandlung ist in der Medizin aus gutem Grund unüblich. Vielmehr garantiert der Gesetzgeber für die Arzt-Patienten Beziehung einen Sonderstatus und schützt diese ausdrücklich. Es obliegt alleine den beiden handelnden Personen, das beste Vorgehen für eine konkrete Situation zu finden. Wenn nun per Gesetz lediglich vor dem Abbruch eine Bedenkzeit zwangsweise verordnet wird, scheint dies auf drei Missverständnissen zu beruhen:

  • Schwangere Frauen müssten quasi vor sich selbst geschützt werden, damit sie sich nicht vorschnell gegen ein Kind und für das Ende der Schwangerschaft entscheiden,
  • Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft würden erst nach einer Beratung mit einer für sie fremden Person in den eigentlichen Entscheidungsfindungsprozess einsteigen und
  • Eine willkürliche lange Bedenkzeit hätte einen vorwiegend positiven Effekt und könnte die Häufigkeit von Abbrüchen reduzieren.

Es ist offensichtlich, dass keine dieser Erwartungen zutrifft. Auch gibt es unter den Fachkräften in denjenigen Ländern, die keine Bedenkzeit kennen, kein Bedürfnis eine solche einzuführen. Auch ist von keiner selbst betroffenen Frau bekannt, die eine derartige Bedenkzeit gefordert hätte.
Wie in der Tabelle dargestellt, ist die vorgeschriebene Bedenkzeit von Land zu Land sehr unterschiedlich, was die Länge, die Berechnung und allfällige Ausnahmen betrifft. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedürfnisse der Frauen in den angeführten Ländern nicht wesentlich unterscheiden, Womit die Wartezeit den meisten Frauen als das erscheinen muß, was es ist: eine willkürliche und ihren Bedürfnissen nicht entsprechende Bevormundung.
Tabelle 1: Übersicht über vorgeschriebenen Bedenkzeiten in Europa

Land Bedenkzeit Details
Belgien 6 Tage Von dem ersten Kontakt mit einer
Beratungsstelle
Deutschland 3 Tage 3 volle Tage, Bescheinigung einer
zugelassenen Beratungsstelle
Frankreich 7 Tage Vom ersten Kontakt mit einer Fachkraft,
Arzt/Beraterin/Hebamme/Krankenschwester,
kann gegen Ende der Frist des legalen
Abbruchs verkürzt werden
Holland 5 Tage (erst ab dem 44.) 5 volle Tage vom ersten Kontakt mit einer
Fachkraft, mit vielen Ausnahmen: u.a. kann
gegen Ende der Frist verkürzt werden
Italien 7 Tage Vom ersten Kontakt mit einem Arzt (mit
Bescheinigung)

Keine gesetzliche Bedenkzeit in: Dänemark, Finnland, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien
Darüber hinaus gibt es in einigen Ländern spezielle Regelungen, wie die, dass die Frau nicht von den gleichen Fachkräften beraten auch und behandelt, bzw. betreut werden darf. Eine solche Regelung ist in der Medizin einmalig. Vielmehr ist es selbstverständlicher Standard, dass die Fachkräfte, zu denen man im Rahmen von Vorgesprächen und Untersuchungen Vertrauen aufgebaut hat, auch einen allfälligen Eingriff durchführen, bzw. während des Eingriffes auch die Betreuung übernehmen. Die Konstanz der betreuenden Personen ist besonders bei dem Abbruch wichtig, damit die Frauen nicht jedes Mal ihre ganze intime Geschichte erzählen müssen. Nur so kann eine gewisse Vertrautheit entstehen, welche den Behandlungsverlauf positiv beeinflusst. Es ist schwer nachvollziehbar, warum dieser wichtige Qualitätsstandard ausgerechnet bei einer Krisensituation einer ungewollten Schwangerschaft nicht gelten soll. In anderen Bereichen der Medizin würde ein derartiges Vorgehen aus gutem Grund als unethisch bis hin zur seelische Grausamkeit gelten.
Wenn es also eine Verordnung im Interesse der betroffenen Frauen bezüglich des behandelnden Personals geben sollte, dann müsste die sicherstellen, dass die Beratung ausschließlich von Fachkräften gemacht werden darf, die auch einen allfälligen Abbruch durchführen.

Ein anderes Beispiel aus der Schweiz: dort muss eine Frau, sogar nach dem kürzlich liberalisierten Gesetz immer noch schriftlich erklären, dass sie sich in einer Notlage befindet, bevor sie einen Abbruch legal vornehmen lassen kann. Auch hier ist für die betroffene Frau kein Vorteil durch ein derartiges, in der Medizin unübliches Vorgehen zu erkennen. Vielmehr entsteht der Eindruck es handle sich um eine Alibiaktion, welche der betroffenen Frau jedoch das Gefühl vermittelt, sie müsse sich für ihr Tun gegenüber der Gesellschaft rechtfertigen.

Eine wichtige positive Entwicklung ist die zunehmende Verbreitung des Internet. Dieses verbindet viele Vorteile für Frauen mit einer ungewollten Schwangerschaft. Ohne großen Aufwand und unabhängig von Öffnungszeiten haben sie ungehinderten Zugang zu einem großen Ausmaß an Informationen von unterschiedlichen Standpunkten. Sie können wiederholt in das Netz gehen, wenn neue Überlegungen aufgetaucht sind. Das Wichtigste dabei, ihre Privatsphäre ist gewahrt, sie müssen nichts von sich erzählen und sich vor niemandem rechtfertigen. Erfahrungsgemäß sind Frauen, die sich über Internet informiert haben, überdurchschnittlich gut vorbereitet, was die Beratung und Behandlung positiv beeinflusst.
Bezüglich Internet gibt es lediglich zwei Nachteile: zum einen haben nicht alle Frauen Zugang dazu. Zum anderen sind religiöse Fanatiker sehr stark mit Homepages vertreten und es ist unmöglich deren emotionaler Propaganda und Falschinformation zu entgehen. Auch kommen bei Anfragen mit Suchmaschinen deutlich mehr Homepages von religiös motivierten Vereinigungen, als Seiten mit konstruktiven und neutralen Informationen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Rahmenbedingungen im Vorfeld eines Abbruchs, sowie bei der Durchführung, in den meisten Ländern kaum bis gar nicht nach den Bedürfnissen der betroffenen Frauen ausgerichtet sind und häufig wenig Spielraum für individuelle Bedürfnisse lassen. Vielmehr manifestieren sich in den willkürlich anmutenden und von Land zu Land sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen die Phantasien und Projektionen von beruflich Unerfahrenen und persönlich Nichtbetroffenen. Leider führen die restriktiven, nicht bedarfsorientierten Rahmenbedingungen genau zum Gegenteil dessen, was sie angeblich erreichen sollen.
Vergleicht man die Häufigkeit von Abbrüchen in verschiedenen Ländern, ist offensichtlich, dass diejenigen Länder die niedrigsten Abbruchraten haben, in welchen sich die Rahmenbedingungen am ehesten nach den Bedürfnissen richten und Frauen im Zugang zu Sexualaufklärung, Verhütung und zum Abbruch größtmögliche Autonomie haben, z.B. Holland. Auf der anderen Seite, finden sich die höchsten Raten an Abbrüchen in den Ländern mit der stärksten Bevormundung von Frauen bezüglich ihrer Reproduktiven Gesundheit, z.B. USA.
Während also diese nicht bedarfsorientierten Rahmenbedingungen ihr erklärtes Ziel weit verfehlen, haben sie aber deutlich negative Auswirkung auf das körperliche und psychische Erleben der Betroffenen. Diese Aspekte sollten in der öffentlichen Diskussion und bei der Formulierung neuer Rahmenbedingungen im Vordergrund stehen.
Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte war insofern ermutigend, als die Regelungen in vielen Ländern geändert wurden und heute weniger restriktiv sind. Besonders erwähnenswert ist das Beispiel Kanada. Dort hat sich bereits seit langem die Einsicht durchgesetzt, dass ein Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft eine ärztliche Behandlung ist und keiner gesetzlichen Einmischung bedarf. Deshalb erklärte der oberste Gerichtshof das Gesetz über den Schwangerschaftsabbruch 1988 nach längeren juristischen Auseinandersetzungen als verfassungswidrig und strich es ersatzlos. Wir dürfen gespannt sein, wie lange es dauert, bis dieser lösungsorientierte Ansatz auch in anderen Ländern die nach wie vor bestehenden ideologisch motivierten Regelungen ersetzt.
Es wäre bereits ein großer Fortschritt, wenn auch religiös motivierte Menschen akzeptieren würden, dass jede Lösung bei Vorliegen einer ungewollten Schwangerschaft der Zustimmung der betroffenen Frauen bedarf und nicht gegen ihren Willen durchgesetzt werden kann.
Wir hätten bereits wesentlich weniger Abbrüche, wenn all diejenigen, die neue Restriktionen erfinden oder alte wieder einführen möchten, stattdessen ihre Energie in die Prävention von ungewollten Schwangerschaften investieren würden.

Abschließend möchte ich noch einen Gender Aspekt einbringen. Als Männer können wir bekanntlich weder schwanger werden, noch selbst einen Abbruch vornehmen lassen. Die Erhaltung der reproduktiven Gesundheit von Frauen liegt aber auch in unserem Interesse, wir sind direkt davon betroffen und abhängig. Wir sollten uns deshalb für Rahmenbedingungen einsetzen, damit Frauen, die ja durch unser Zutun schwanger wurden, eine ungewollte Schwangerschaft bestmöglichst und ohne unnötiges Leid beenden können.

Die Situation in Österreich

Monday, April 27th, 2009

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch mit einer sogenannten “Fristenlösung” geregelt. Dies bedeutet, der Abbruch einer Schwangerschaft ist straffrei, wenn er bis zum dritten Schwangerschaftsmonat von einem Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt wird.
Die Beratung ist in Österreich jedoch im Unterschied zu anderen Ländern im Gesetzestext nicht näher definiert, d. h. sie stellt keine Zwangsmaßnahme im Rahmen des Schwangerschaftsabbruches dar. Auch gibt es keine anderen Restriktionen, wie eine vorgeschriebene Wartezeit zwischen der ersten Beratung und dem Abbruch (drei Tage in Deutschland oder sieben Tage in Frankreich). Durch diese restriktivfreien Rahmenbedingungen ist es möglich, die Beratung und Begleitung ausschließlich nach den individuell sehr verschiedenen Bedürfnissen der betroffenen Frauen auszurichten.

Andererseits fehlen in Österreich Durchführungsbestimmungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sowie eine Regelung für eine Kostenübernahme. Das hat zur Folge, daß es außerhalb von Wien nur wenige Ärzte oder Krankenhäuser gibt, die auch öffentlich die Durchführung von Abbrüchen anbieten. Dies bedeutet, daß Frauen außerhalb der Großstadt weiterhin auf die “Gunst” der Ärzte angewiesen sind. Ferner werden die Kosten für einen Abbruch nicht von der Krankenkasse übernommen. (Ebensowenig, wie die Kosten für Verhütungsmittel.) Die Abbrüche werden meist in Ordinationen von niedergelassenen Fachärzten oder Praktischen Ärzten durchgeführt. Die Preise variieren stark. Sie bewegen sich meist zwischen 350,- und 800,-Euro, je nach Institution und Arzt, gelegentlich wird aber auch das Doppelte verlangt.

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

§97 StGB
(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderliche ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Schweiz

Monday, April 27th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

Art. 1191

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Stand am 1. April 2009

Quelle: Bundesbehörde Schweizer Eidgenossenschaft

Deutschland

Monday, April 27th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

Indikationen und Fristenlösung mit Beratungspflicht
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Es ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen Straffreiheit möglich.

Diese sind:
Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.

Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.

In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.

Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Ende des Anwendungsbereichs der §§ 218 ff. StGB
Siehe hierzu auch beim Beginn des Schutzbereichs des § 212 StGB.
Der Anwendungsbereich der §§ 218–219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird. Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211–216, § 222 StGB verfolgt. Dies wird insbesondere mit der hohen Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Kindes von diesem Punkt an begründet.

Spätabbrüche
Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein, weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) diagnostiziert wurde oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen.
Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben. Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).
Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.
Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in den Niederlanden. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden.

Sonstige Besonderheiten
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen.
In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.

Kostenübernahme
Die jeweilige Einordnung eines Abbruches hat Auswirkungen auf die Übernahme der Kosten. Diese betragen für den Schwangerschaftsabbruch selbst in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) oder 460 Euro (Vakuumaspiration). Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“, private Krankenversicherung) übernommen.
Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation gelten als Krankheitskosten, die von allen Kostenträgern übernommen werden. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen. Private Krankenversicherungen tun dies nicht automatisch.

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen von der Frau selbst bezahlt werden. Allerdings werden bei Frauen mit geringem eigenem Einkommen (2008 unter 966 Euro bzw. 941 Euro in den neuen Bundesländern) auch die Kosten für diese Abbrüche über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, und dann vom jeweiligen Bundesland erstattet. Dies muss jedoch vor dem Eingriff beantragt werden. Auch Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben hierauf Anspruch.

Österreich

Monday, April 27th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich

Am 1.1.1975 traten folgende Artikel in Kraft:

§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Mit 13.7.2005 ist in Wien ein geändertes Sicherheitsgesetz in Kraft getreten, um Frauen besser vor dem Psychoterror religiöser Fanatiker zu schützen. Dies war notwendig geworden, da Frauen auch vor dem Gynmed gelegentlich respektlos behandelt wurden. Nunmehr kann die Polizei diese Fanatiker wegweisen, sobald sie Patientinnen ansprechen oder ihnen etwas übergeben.

Anmerkungen:

Abs 1 Z 1 enthält die sog. Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z2 und 3) – straflos.

Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.

Erläuterung:

Abgesehen von den erwähnten Bestimmungen gibt es keine weiteren Vorschriften in Österreich, so daß sich die Beratung und Behandlung bestmöglich nach den individuellen Bedürfnisse richten kann.

Es gibt in Österreich keine vorgeschriebene Wartezeit, keine vorgeschriebene Beratung in einer Beratungsstelle, keine inhaltlichen Vorgaben für die ärztliche Beratung und die Frau muß ihre Gründe für den Abbruch nicht angeben. Die persönlichen Daten werden nicht weitergegeben, da es keine Meldung an die Krankenkassen oder irgendeine andere Institution gibt. Auch ist der Wohnort ohne Bedeutung. Das heißt Frauen aus anderen Ländern haben den gleichen ungehinderten Zugang zu einem Abbruch.

Allerdings wird der Abbruch in Österreich nicht, wie in fast allen anderen Westeuropäischen Ländern von der Krankenkasse bezahlt. D.h. in Österreich müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen, ausser es gibt einen medizinischen Grund für einen Abbruch (Indikation).

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen:

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001:

“§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.”

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.

Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.

Das Gesetz

Monday, April 27th, 2009

Der Schwangerschaftsabbruch ist gesetzlich geregelt. Jedes Land unterliegt den jeweiligen Bestimmungen. Hier können Sie sich über die gesetzliche Lage in den deutschsprachigen Ländern informieren:

Das Gesetz in Österreich
Der Abbruch ist in den ersten 3 Monaten legal, wenn er von einem Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt wird. Weitere Restriktionen gibt es nicht. Allerdings müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen.

Das Gesetz in Deutschland
Ein Abbruch ist bis zur 14. Schwangerschaftswoche legal, wenn er nach einer Beratung in einer anerkannten Beratungseinrichtung durchgeführt wird und zwischen der Beratung und dem Abbruch mindestens 3 volle Tage vergangen sind. Die Beratung und der Abbruch dürfen nicht von der gleichen Institution oder Person durchgeführt werden. Die Kosten werden in den meisten Fällen übernommen.

Das Gesetz in der Schweiz
Der Abbruch ist bis zur 12. Schwangerschaftswoche legal, wenn die Frau erklärt sie befinde sich in einer Notlage und der Arzt vor dem Abbruch ein Gespräch geführt hat. Die Kosten werden in den meisten Fällen von der Krankenkasse übernommen.