Posts mit Tag ‘Mythen’

Vorträge/Tagungen

Tuesday, June 16th, 2009

Hier können Sie die Zusammenfassungen der Vorträge und Tagungen nachlesen und downloaden.

Abbruch in der Schweiz

Tuesday, June 16th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

Art. 1191

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Stand am 1. April 2009

Quelle: Bundesbehörde Schweizer Eidgenossenschaft

Abbruch in Deutschland

Tuesday, June 16th, 2009

Die rechtliche Lage für einen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland:
Wann dürfen Sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?

Abbruch ohne Indikationsfeststellung
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der schwangeren Frau ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Sie müssen sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen haben,
  • Die Beratung muss durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle bestätigt sein,
  • Der Eingriff darf frühestens am 4. Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
  • Er muss von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich von ärztlicher Seite eine Indikation bescheinigen lassen.

Abbruch mit Indikationsfeststellung
Wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation vorliegt, gilt ein Schwangerschaftsabbruch als “rechtmäßig”. Dabei darf die Ärztin (der Arzt), die (der) die Indikation feststellt, nicht auch den Abbruch vornehmen. Eine gesetzliche Pflicht zur Beratung gibt es dann nicht. Die Kosten des Abbruchs werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzliche Indikationen sind:

  • “Kriminologische Indikation”: Sie sind durch eine Straftat, z. B. eine Vergewaltigung, schwanger geworden. Der Abbruch darf auch bei dieser Indikation nur bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel.
  • “Medizinische Indikation”: die Fortsetzung der Schwangerschaft würde unter Berücksichtigung Ihrer gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für Ihre körperliche oder seelische Gesundheit bedeuten. Bei dieser Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch durchgeführt werden muss.

Eine medizinische Indikation kommt auch in Frage, wenn Sie einen Abbruch erwägen, weil aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen wäre (frühere “embryopathische” oder “eugenische” Indikation). Auch in diesem Fall kommt es aber letztlich darauf an, ob Ihre körperliche oder seelische Gesundheit ernstlich gefährdet würde, wenn Sie die Schwangerschaft fortsetzen und das Kind bekommen würden.

Produktempfehlungen

Tuesday, June 16th, 2009

Medgyn.com
Die Firma Medgyn ist marktführend im Bereich der Saugküretten

Eisenhut.de
Die Empfehlung für chirurgische Instrumente

Vedalab.com
Vedalab ist spezialisiert auf Schwangerschaftstests, insbesondere den  Test DUO

Die Situation in Deutschland

Tuesday, May 26th, 2009

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

Indikationen und Fristenlösung mit Beratungspflicht

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Es ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen Straffreiheit möglich.
Diese sind:
Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonflikt-beratung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschafts-wochen zulässig.

Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.

Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Ende des Anwendungsbereichs der §§ 218 ff. StGB
Siehe hierzu auch beim Beginn des Schutzbereichs des § 212 StGB.
Der Anwendungsbereich der §§ 218–219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird. Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211–216, § 222 StGB verfolgt. Dies wird insbesondere mit der hohen Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Kindes von diesem Punkt an begründet.

Spätabbrüche
Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein, weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) diagnostiziert wurde oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen.
Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben. Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).
Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.
Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in den Niederlanden. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden.

Sonstige Besonderheiten
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen.
In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Kostenübernahme
Die jeweilige Einordnung eines Abbruches hat Auswirkungen auf die Übernahme der Kosten. Diese betragen für den Schwangerschaftsabbruch selbst in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) oder 460 Euro (Vakuumaspiration). Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“, private Krankenversicherung) übernommen.
Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation gelten als Krankheitskosten, die von allen Kostenträgern übernommen werden. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen. Private Krankenversicherungen tun dies nicht automatisch.
Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen von der Frau selbst bezahlt werden. Allerdings werden bei Frauen mit geringem eigenem Einkommen (2008 unter 966 Euro bzw. 941 Euro in den neuen Bundesländern) auch die Kosten für diese Abbrüche über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, und dann vom jeweiligen Bundesland erstattet. Dies muss jedoch vor dem Eingriff beantragt werden. Auch Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben hierauf Anspruch.

AKH Wien zum Spätabbruch

Tuesday, May 26th, 2009

Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs im zweiten/dritten Trimenon

file_pdf_small Download Leitlinie AKH zum Spätabbruch: pdf

Indikation:
Medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch
Intrauteriner Fruchttod

Medikation:
Mifegyne® (Mifepriston 200 mg proTablette)

Mifepriston ist ein Antiprogesteron, das eine Zervixreifung bewirkt und das Myometrium auf Prostaglandine sensibilisiert (klinische Wirkung bis zu 3 Tage nach einmaliger Gabe). Bei Muttermundsbefund kann auf Mifegyne verzichtet werden.

Cyprostol® (Misoprostol)*

Misoprostol (200 μg pro Tablette) ist ein PGE1 Analogon mit selektiver Wirkung auf den Uterus, wie auch Cergem. Es hat damit eine wesentlich geringere Wirkung auf Bronchien und Blutgefäße als Nalador®.

Anwendung:
Mifegyne®:

600mg als Einmaldosis p.o. (= 3 Tabletten à 200mg). Nach 24 Stunden Beginn mit Cyprostol® per os

2. Trimenon (SSW 14-24)
Cyprostol®:

400 μg p.o. (= 2 Tabletten à 200μg) alle 3-4 Stunden bis zur Ausstoßung, nach der 3. Dosis eine Nacht Pause

3. Trimenon (ab SSW 24 – gegen Ende des 3. Trimenons individuelle Dosierung sinnvoll)
Cyprostol®:

p.o. alle 3-4 Stunden, Beginn mit 50 μg (=1/4 Tablette à 200μg), alle 3-4 Stunden Verdopplung der Dosis (bis zur Ausstoßung), nach der 3. Dosis eine Nacht Pause. Bei fehlender Ausstoßung am nächsten Morgen Fortsetzung mit 400 μg und alle 3-4 Stunden wiederholen.
Bei Uterusnarbe geringere Dosis – individuelles Vorgehen!

Durchführung
Mifegyne wird am Vormittag ambulant verabreicht, und es wird eine Blutabnahme für BB, Chemie und Gerinnung durchgeführt. Am nächsten Morgen kommt die Patientin zur stationären Aufnahme und es beginnt die Cyprostol-Einleitung.

Effizienz:
Dieses Schema ist zu 80-95% erfolgreich (Geburt innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Prostaglandingabe), der Medianwert des Intervalls Prostaglandin-Geburt wird in der Literatur mit 6-9 Stunden angegeben. Eine Curettage ist nach klinischer oder Ultraschall-Indikation bei diesem Schema in rund 10% der Fälle notwendig.

* für diese Indikation nicht registriertes Präparat – „Off-Label-Anwendung“ !

Die Situation in Deutschland

Tuesday, May 26th, 2009

Fachtagung VSSB Zürich – 7.Mai 2009

Thursday, May 14th, 2009

Anläßlich der Fachtagung des Verbandes der Schwangerschafts- und SexualberaterInnen in Zürich wurden Zahlen und Fakten zum Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz präsentiert.

Hier können Sie die Informationen downloaden:

svss-uspda.ch – fakten-und-zahlen.pdf

Filmtipp: 4 Monate, 3 Wochen und 2 Tage

Thursday, April 30th, 2009

poster01(Originaltitel: 4 luni, 3 săptămâni şi 2 zile) ist ein rumänisches Filmdrama von Cristian Mungiu, das von existenzieller Angst und Demütigung im kommunistischen Rumänien unter Diktator Nicolae Ceauşescu handelt.  Zwei junge Frauen unter dem sozialistischen Ceauşescu -Regime versuchen eine Abtreibung durchzuführen.
Der Film wurde mit der Goldenen Palme und dem Europäischen Filmpreis 2007 ausgezeichnet und fand große Zustimmung bei den Kritikern, weil es mit einem nüchternen formalen Stil eine enorme innere Spannung entwickle.

Obama ist auch beim Thema Abtreibung liberaler als sein Vorgänger

Thursday, April 30th, 2009

spiegelde24.01.2009 Getreu seines Wahlslogans “Change”  hat der neue US-Präsident Barack Obama einen anderen Regierungskurs zum Thema Abtreibungen eingeschlagen, als sein Vorgänger George W. Bush.

Wie der Nachrichtensender CNN berichtet, hat Obama am gestrigen Freitag einen Erlass aufgehoben, der es verbietet Steuergelder an Organisationen zu zahlen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen oder auch nur darüber Beraten.

Es ist nicht das erste Mal, dass dieser Erlass, der vom US-Präsidenten Ronald Reagan erstmalig verfügt wurde, aufgehoben wurde. Auch US-Präsident Bill Clinton hatte den Erlass bereits aufgehoben, bevor Bush ihn wieder in Kraft setzte.

Quelle:http://www.spiegel.de