Die Situation in der Schweiz

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Seit 1. Oktober 2002 ist der Abbruch in den ersten 12 Wochen straflos, wenn die Frau schriftlich „geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage“. Nach Ablauf der Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden.

Somit liegt der Entscheid in den ersten 12 Wochen bei der Frau. Der /die behandelnde Arzt /Ärztin hat mit der Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten. Der Frau ist zudem ein Leitfaden mit einem Verzeichnis von Beratungs- und Hilfsstellen zu übergeben. Nach 12 Wochen ist nur die Einwilligung einer Arztperson nötig [kein Zweit-Gutachten]
Die Kantone bezeichnen die Kliniken und Praxen, die die Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung und für eine eingehende Beratung erfüllen. Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden.

Ab der 13. Woche ist ein Abbruch zulässig, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abzuwenden. Es ist kein Zweitgutachten notwendig.

Nach Inkrafttreten der Fristenregelung am 1. Oktober 2002 erfolgte auch die Umsetzung in den Kantonen gut, allerdings nicht überall ganz reibungslos.
In allen Kantonen steht ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit welchem die Frau mit ihrer Unterschrift den Abbruch ihrer Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen beantragen kann.
Alle Kantone haben einen „Leitfaden“ (Informationsblatt) erarbeitet, welcher die Beratungs- und Hilfsstellen auflistet, an die sich die Frau bei Bedarf wenden kann.
Ebenfalls gibt es in allen Kantonen ein Formular zur Bescheinigung der obligatorischen Beratung von jungen Frauen unter 16 Jahren.
Probleme gab es in den Kantonen GL, TG, TI, ZH und VD in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche. Diese Kantone verlangten für solche Fälle ein Zweitgutachten. Gegen diese Bestimmung hat die SVSS beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Mit Erfolg: Sie ist durch Bundesgerichtsurteil am 14. Oktober 2003 als gesetzeswidrig erklärt worden und wurde danach in allen Kantonen wieder abgeschafft.
Im Oberwallis weigerten sich die Spitäler Visp und Brig, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Nach der Kantonalisierung der Spitäler, wird der Eingriff auch in Brig durchgeführt.

Quelle: Bundesbehörde Schweizer Eidgenossenschaft